§ 146 - N I C O L I N I

Vico polemisiert nicht so sehr gegen Grotius und die Grotianer als gegen Selden (vgl. §§ 95 und 396). Was nun den Ausdruck «natürliches Recht der Völker» angeht {Circa poi la frase..}  ¶  von Vico selbst geprägt {coniata da lui medesimo}, indem er in einen einzigen Ausdruck {in un´espressione unica..}, der folglich eine einzige Art von Recht bezeichnet {indicante} , die beiden verschiedenen Ausdrücke «ius naturale» und «ius gentium» verschmilzt, welche die Traktatisten des römischen Rechts sowie die Jusnaturalisten (vgl. §§ 549 und 999) getrennt {così} benutzten  ¶  so ist er in der Scienza nuova vieldeutig. Denn zuweilen bezeichnet er, z.B. hier, das sogenannte Naturrecht; andere Male das Recht der heidnischen Völker gegenüber dem des hebräischen Volkes; wiederum andere Male {qualche altra volta ancora} das fas oder das Recht der gentes oder patrizischen Famdilien; noch häufiger schließlich entweder, wie z.B. im § 153, ein allen Völkern gemeinsames Recht, das bei jedem ohne jede wechselseitige Beeinflussung {senz´alcun´efficacia reciproca..} spontan entstanden ist, oder sogar {adirittura} den noch allgemeineren Begriff von Kultur/Zivilisation {civiltà} oder, genauer, von politischem/zivilem oder ethisch-politischen Leben (im Gegensatz zur Wildheit). (NICOLINI I, 77)