§ 286 - N I C O L I N I

Die quaestiones perpetuae, die es, wenn auch in geringerer Anzahl, auch vor der Verfassung {costituzione} des Sulla gab, waren nicht, wie es die wenig klaren Worte des Textes als Meinung Vicos erscheinen lassen, eine Art einziger legislativer Text {im Gegensatz zu der vorherigen «Fülle der Gesetze»}, sondern entsprechend dem , was man zu Zeiten Vicos sehr wohl wußte, ständige Gerichtshöfe für einige Vergehen. Vgl. unter den vielen {Autoren} {Carlo} Sigonio, op. cit., II, 540 sqq. Hierzu und zum ganzen Paragraphen vgl. ausführlicher § 1001. (NICOLINI I, 103)