§ 313 - N I C O L I N I

Zum «natürlichen Recht der Hebräer» oder zur ausführlichen Behandlung {amplissima trattazione} , die Selden dem Thema widmet vgl. § 396. Da ihm hier das «natürliche Recht der Völker» {SN «diritto natural degli genti»} gegenübergestellt wird {eigentlich: gliustapposto o contrapposto}, bedeutet dieser Ausdruck diesmal «natürliches Recht der heidnischen Völker» {So Ü H/J }, und bezeichnet die beiden Arten von Recht, welche die römischen Juriskonsulten (Dig., I, passim) ohne daß es ihnen gelungen wäre (und es war [auch] nicht möglich), sie genau zu unterscheiden, «lius naturale» und «ius gentium» nannten (vgl. auch §§ 1172-1172). Zu den Philosophen, die «erst etwa zweitausend Jahre nach der Gründung der heidnischen Völker» auftraten vgl. § 52.  ¶  Die hier skizzierte Kritik der System von Grotius, Selden und Pufendorf wird in den §§ 394-398 dargelegt werden. Aber eine in gewisser Hinsicht {sotto qualche aspetto ancora più ampio} noch ausführlichere Darlegung hatte sie in dert Scienza nuova prima I, 5 (Opp., II, §§ 15-22) erfahren. (NICOLINI I, 108/09)