§ 411 - N I C O L I N I
Zur «Unterscheidung der Ideen», welche die Metamorphosen hervorbringt, § 410. Warum Vico dann von deren Weiterleben
{sopravvivenza} im alten römischen Recht spricht, wird verständlich, wenn man an seine Hypothese über die Ursprung der
fictiones iuris (§§ 1033-1036) denkt
{tenendo presente la..} .
¶ Zu «fundum fieri = auctorem fieri» war seine Quelle Cicero,
Pro Balbo, 8, vgl. auch Gellius,
N. a., XVI, 3; Paulus Diakonus, Festusepitome, ad v.
fundus. Dem ist hinzuzufügen, daß Vico im «auctor iuris» Vico eine Art von Bürge
{mallevadore} oder Garanten sieht (§ 621) (vgl. außerdem, was anläßlich des § 386 vom «fideiussor evictionis» gesagt wurde): von daher die Behauptung, daß, wenn dieser seine Bürgschaft zurücktzieht, die Rechtshandlung «zusammenstürzen würde». Aber die Ableitung der juristischen Synonymie «auctor = fundus» aus den mythologischen Metamorphosen bleibt ziemlich gezwungen
{assai stiracchiata} . (NICOLINI I, 153)