§ 417 - N I C O L I N I

In diesem und in den §§ 418-420 verallgemeinert Vico und betrachtet unter dem von ihm im § 413 angekündigten Blickwinkel, was Tacitus zu den römischen Gesetzen der königlichen Periode, Ann., III, 26, bemerkt hatte, übrigens im § 420 zitiert. Was nun die Hypothese angeht, die niemals vor Vico (wenigestens in solcher Genauigkeit) formuliert worden war, daß jedem der Könige Roms von der traditionellen Historiographie auch Einrichtungen {ordinamenti} und Gesetze der republikanischen Periode zugechrieben wurden, und daß auf diese Weise aus jedem eine mythische Personifikation juritistischer Institutionen gemacht wurde, wird, wenn auch mit Abweichungen {con varianti} , grundlegen für die neue römische Geschichtsschreibung, die im neunzehten Jahrhundert instauriert wurde (vgl. schon § 104).  ¶  Zu Romulus als poetischen Charakter oder Mythos vgl. auch § 532.  ¶  «Gesetze über die Stände»: Gesetze über die verschiedenen gesellschaftlichen Klassen (Patrizier, Ritter, Plebejer); also Verfassungsgesetze {leggi, quini, costituzionalli}

ZUSATZ: «Über uns hat, nach Willkür, Romulus geherrscht; nachher fesselte Numa das Volk durch Religion und Götterverordnungen: etwas [von eigentlichen bürgerlichen Gesetzen] erfanden Tullus [Hostilius] und Ankus [Ancus Marcius]: aber der vornehmste Gesetzesverfasser {SN 420 praecipuus sancor legum} war Servius Tullius, welcher auch Könige durch sie verpflichtete.» (Tacitus, Annalen, III, 26, 581, Übersetzg. C.F.Bahrdt S. 172) (NICOLINI I, 156)