§ 425 - N I C O L I N I

Die von Vico etwas zurechtgestutzten Verse des Phädrus (er übergeht einen) stehen im Prolog des dritten Buches; die Fabel von der Gesellschaft des Löwen ist die fünfte im ersten Buch. Jedoch ist eines die Behauptung des Phädrus, daß Äsop als Sklave nicht offen zu reden wagte, und deshalb seine Gedanken unter dem Schleier der Fabeln versteckte; ein anderes die ganz eigene von Vico dem Phädrus zugeschriebene Konjektur, daß die Überlieferung nach und nach mit Äsop, der auch ein Typus oder Mythos geworden war, die typischen {generiche} Charakteristika der Knechte der Heroen verschmolzen habe (§ 91). Trotz der vielen phantastischen Konjekturen begreift Vico jedoch sehr wohl den fast vollständig mythischen Charakter der traditionellen biographischen Berichte {dei ragguagli} über Äsop: was man, wenigstens nach den Auszügen zu urteilen, die Bayle, Dictionnaire, ed. cit. II, 405, Anm. O, davon gibt, nicht immer von dem viel besser informierten und noch zu Zeiten Vicos maßgeblichen Buch über Äsop sagen kann, nämlich von der Vie d'Esope (Bourg en Bresse, 1632) von ~~Claudio Gaspare Baschet da Maziriac (1581-1638).  ¶  Der danach zitierte Grundsatz ist der lxxix. (§§ 258-59).  ¶  «wie unten bewiesen werden wird»: vgl. §§ 566 ff. und 505 ff.  ¶  Das Prinzip, daß in den Mythen auch die dieser oder jener Personifikation zugeschriebenen Charakteristika körperlicher Schönheit oder Häßlichkeit als Symbole für edle oder unedle Herkunft, oder, was auf dasselbe hinauskommt, als Symbole für Heroismus oder Patriziertum und Knechtschaft {patriziato-famulato} oder Plebejertum zu deuten seien, wird weitläufig in den §§ 565 ff. entwickelt.  ¶  Zum Hinweis auf Thersites s. Ilias II, 211-77 und vgl. hier weiter unten § 1224.  ¶  Die Stelle von Sallust, der dort «regio more» schreibt, wird von St.Augustinus De civ. Dei II, 18, 1 zitiert.  ¶  Die lex Porcia, nach der «pro tergo civium lata videtur, quod gravi poena, si quis verberasset {m. Rute schlagen} necassetve civem romanum, sanxit», wurde 198 v. Chr. erlassen (Livius X, 9; vgl. auch Cicero Pro Rab. 4). (NICOLINI I, 158/59)