§ 567 - N I C O L I N I
In Wirklichkeit
{propriamente} sollen laut Livius IV, 2 die Konsuln gegen die Rogation des Canuleius eingewandt haben
{avrebbereo obiettato} , daß der Sohn aus einer Mischehe //promiske /promiscue
{Wahrig} Vermählungen /Hochzeiten
{da nozze promiscue} (zwischen Patrizierun und Plebejern) «ne secum ipso concors» sein würde
{sarebbe stato-gewesen wäre??} . Auch haben sie dem lateinischen Historiker zufolge der Plebs nicht vorgeworfen «agitare connubia more ferarum», sondern gesagt
{ma osservarono} , daß mit diesen Mischehen //promisken /promiscuen Ehen
{matrimoni promiscui} die ehelichen Beilager
{i concubiti matrimoniali} «ferarum prope ritu» prostituiert würden («vulgentur»). Auf die «unsichere Liebe
{venere incerta}» und die Beilager «more ferarum» bezieht sich
{accenna} hingegen, aber bei ganz anderer Gelegenheit
{a tutt´altro proposito} , Horaz,
Sat. I, 3, 108-10. Was nun die höchst persönliche Deutung der canluleischen Rogation und des Gesetzes, das aus ihr folgte
{ne derivò} (nicht Ehen «cum patribus» oder von Plebejern mit Patriziern, sondern Ehen zwischen Plebejern und Plebejern «more patrum», d.h. feierlich geschlossen) verweise ich
{pure rimando alla nota al...} auf die Anmerkung zum § 598, möchte aber schon hier hervorheben
{giova porre in rilievo sin da ora che,..} , daß nach der Tradition / der Überlieferung
{secondo la tradizione} (Livius IV, 4) dieses Gesetz auschließlich / allein
{non avrebbe so non abrogato..} die kurz vor ihm ergangene Bestimmung der Decemvirn abgeschafft habe, welche die Vermählungen
{nozze} zwischen Patriziern und Plebejern verbot.
¶ Die «Definition, die jeder kennt» und die genauer lautet «Pater is est quem nuptiae demonstrant», stammt von Paulus (
Dig. II, 1, 5). (NICOLINI I, 244)