§ 567 - N I C O L I N I

In Wirklichkeit {propriamente} sollen laut Livius IV, 2 die Konsuln gegen die Rogation des Canuleius eingewandt haben {avrebbereo obiettato} , daß der Sohn aus einer Mischehe //promiske /promiscue {Wahrig} Vermählungen /Hochzeiten {da nozze promiscue} (zwischen Patrizierun und Plebejern) «ne secum ipso concors» sein würde {sarebbe stato-gewesen wäre??} . Auch haben sie dem lateinischen Historiker zufolge der Plebs nicht vorgeworfen «agitare connubia more ferarum», sondern gesagt {ma osservarono} , daß mit diesen Mischehen //promisken /promiscuen Ehen {matrimoni promiscui} die ehelichen Beilager {i concubiti matrimoniali} «ferarum prope ritu» prostituiert würden («vulgentur»). Auf die «unsichere Liebe {venere incerta}» und die Beilager «more ferarum» bezieht sich {accenna} hingegen, aber bei ganz anderer Gelegenheit {a tutt´altro proposito} , Horaz, Sat. I, 3, 108-10. Was nun die höchst persönliche Deutung der canluleischen Rogation und des Gesetzes, das aus ihr folgte {ne derivò} (nicht Ehen «cum patribus» oder von Plebejern mit Patriziern, sondern Ehen zwischen Plebejern und Plebejern «more patrum», d.h. feierlich geschlossen) verweise ich {pure rimando alla nota al...} auf die Anmerkung zum § 598, möchte aber schon hier hervorheben {giova porre in rilievo sin da ora che,..} , daß nach der Tradition / der Überlieferung {secondo la tradizione} (Livius IV, 4) dieses Gesetz auschließlich / allein {non avrebbe so non abrogato..} die kurz vor ihm ergangene Bestimmung der Decemvirn abgeschafft habe, welche die Vermählungen {nozze} zwischen Patriziern und Plebejern verbot.  ¶  Die «Definition, die jeder kennt» und die genauer lautet «Pater is est quem nuptiae demonstrant», stammt von Paulus (Dig. II, 1, 5). (NICOLINI I, 244)