§ 952 - N I C O L I N I
Vgl. § 1353.
¶ Der angeführte Grundsatz ist der lxix (§ 246-247).
¶ Zu dem Verweis
{pei rimandi..} auf «diese
Prinzipien» s. §§ 925-927
{«Drei Arten von Regierung»}.
¶ Daß noch zu Zeiten Vicos die Gelehrten des römischen Rechts beim Diskutieren der Gesetze
{nel discorrere delle... } «die zu verschiedenen Zeiten in jener Republik in Kraft gesetzt worden waren», sie nicht in Beziehung gesetzt hätten zu den nach und nach in Rom geschehenen/ entstandenen Veränderungen der Regierungs- /Herrschaftsformen
{coi cangiamenti di regime accaduti via via in Roma} , ist eine etwas übertriebene, aber substantiell wahre Behauptung.
{Lies dagegen D.~F. Kelley; Bodin übrigens: Methodus ad.... : Historisierung des Rechts}. Siehe z.B. die zitierten
Origines von Gravina; und vergleiche jene sorgfältige Zusammenfassung des Forschungsstandes
{dello stato degli studi} in den ersten Jahrzehnten des achtzehnten Jahrhunderts, wie sie sich in der
Histori iuris von Heinecke
{Heineccius}findet (1733), Neuauflage
{ristampa} Neapel 1769.
¶ Zum Hinweis auf Bodin §§ 663 und 1009-1019.
¶ Mit «alte Jurisprudenz», «mittlere» und «neuer» pflegten die ~Schulen
{le scuole} jeweils [1] das
ius civile zu bezeichen, das sich ungefähr im auf die XII-Tafeln folgenden Jahrhundert durch seine strenge/ rigide Interpretation gebildet hatte; [2] das
ius honorarium, das sich während mehrerer Jahrhunderte über die Edikte der Prätoren ausgebildet hatte, fand eine feste Ausprägung zu Zeiten Hadrians im
Allgemein gültigen Edikt, von Salvius Julianus
{s. §§ 39 u. 1023} redigiert; [3] das Recht, das, nachdem es inauguriert war durch die Responsen der Juriskonsulten und durch die Konstitutionen/ Verordungen
{costitutioni} der Kaiser , schließlich von Justinian kodifiziert wurde.
¶ Tatsächlich glaubte die
communis opinio zu Zeiten Vicos - gegründet auf Cicero,
Pro Mur., 12 und
De orat., I, 61; Livius, IV, 46; Pomponius, in
Dig., I, 2, 2, 6; Ammianus Marcellinus
{s. COM_ENC1.DOC}, XXVI, 1, und
{LEXNAMEN.RTF ->} Censorinus
, De die Natalico, 20, usw. -, daß «omnem formularum ritum dierum cognitionem patricii et pontifices, qui soli iurisprudentiam formulariam tanquam avitam possessionem, sibi retinebant, in latenti habebant, ut plebs omnis a se penderet», usw. (Heinecke,
Hist.iur., I, 3, 47, ed.cit./zit. Ausg. p. 20). Jedoch von «Betrug» im eigentlichen Sinne
{d´«impostura» vera e propria} sprach man nur anläßlich der bewußten Fälschungen
{delle coscienti alterazioni} , die die Pontifen am Kalender vorgenommen hätten. (NICOLINI II, 60)