§ 953 - N I C O L I N I

Die Bemerkung «so weit waren derartige Handlungsweisen {pratiche; W (714): Ueblichkeiten} von jeder Betrügerei {impostura} entfernt» usw., ist so zu verstehen, daß die drei aufeinanderfolgenden «Arten von Naturen» (§§ 916-918) sich auch in Rom wie bei allen Nationen nur in drei aufeinanderfolgenden «Arten von Sitten» (33 919-921) manifestieren konnten, die ihrerseits drei «Arten von Regierungen» erzeugten (§§ 925-927), wobei sie nach und nach über bestimmte «Handlungsweisen»  953 zu Beginn} , also über drei aufeinanderfolgende «Arten von Jurisprudenzen» wirkten {operanti via via mediante...} (§§ 937-941) {Nicol. überspringt Arten von Sprachen und Schriftzeichen}, unterstützt {assistiti} von drei aufeinanderfolgenden «Arten von Autoritäten» und von ebensovielen «Arten von Rechten {H/J: Drei Arten von Recht ( ragioni}» (§§ 947 ff.). Was dann/nun {Quanto poi ai..} die Sitten angeht, als Mittel angesehen, mit denen die menschliche Natur in der Welt der Völker {nazioni} wirkt, s. ausführlicher § 1191.  ¶  «da die Religion das einizige wirksame Mittel war, sie zu zähmen»: vgl. §§ 177-178.  ¶  «fügte es die Vorsehung so, wie wir oben gesehen haben»: im § 629.  ¶  Zu den göttlichen Regierungen § 925; zum heiligen und geheimen /arkanen Charakter der ersten /primitiven Gesetze, 586.  ¶  «das [heilig, d.h. geheim und verborgen] waren diese [Gesetze] im Zustand der Familien natürlicherweise in einem solchen Grade gewesen» usw.: während der patriarchalischen Herrschaft {regime} bzw. {ossia} derjenigen voneinander isolierter Familien, als die göttlichen Regierungen in Kraft waren /galten {vigevano} (§ 925), war das Arkanum/Geheimnis der Gesetze so natürlich und spontan {!!??}, daß sie in der dem Zeitalter der Götter eigtümlichen Ausdrucksweise /Sprache {linguaggio} gehütet wurden , d.h. {cioè con..} in stummen Sprachen, die sich in feierlichen Handlungen ausdrückten.  ¶  Zu den «gesetzlichen Rechtshandlungen {atti legitimi}»: § 558.  ¶  «Daraufhin folgten die menschlichen Regierungen»: nicht die der menschlichen Zeiten, also die demokratischen Republiken und die Monarchien, sondern die der heroischen Zeiten, nämlich, wie Vico selbst hinzusetzt, die aristokratischen (§ 926). Somit {Con che} wird «menschliche» hier ganz allgemein {genericamente} im Gegensatz zu «göttlichen» verwendet.  ¶  «und, indem natürlicherweise die religiösen Sitten weiterhin üblich blieben»: wahrhaftig «religiös» sind für Vico die Sitten der göttlichen Zeiten (§ 919), nicht die der heroischen, die von ihm als «jähzornig und eifersüchtig» charakterisiert werden (§ 920). Aber man erinnere sich {Ma si ricordi} an das, was er passim /immer wieder (z.B. § 412) über das Weiterleben von Sitten der göttlichen Zeiten {Zeiten: als Singular übersetzen??} in den heroischen sagt.  ¶  Zur politischen Billigkeit {Sull´équita civile} §§ 320 und 949-950.  ¶  «von der wir oben gezeigt haben, daß sie sich naturgemäß auf die natürliche Billigkeit versteht»: vgl. § 951.  ¶  «deren, wie oben gesagt, die Menge Herr ist»: vgl. §§ 443 und 936.  ¶  Zu dem, was Vico «ius latens» nennt: vgl. § 284.  ¶  «da ja die gewöhnlichen Buchstaben von den Griechen nach Rom gelangt waren»: in dem im § 763 erklärten Sinne / wie im § 763 erklärt {nel senso chiarito nel capov. 763} .  ¶  «Diese Ordnung der politisch-menschlichen Verhältnisse war schließlich reif für die monarchischen Staaten {SN44 natürlich: «per gli stati Monarchici»}» : usw: vgl. §§ 936 und 951.  ¶  Siehe schließlich §§ 1354-1355. (NICOLINI II, 60/61)