§ 959 - N I C O L I N I

Sowohl die dogmatische, wie auch die kasuistische und die historische Literatur über das Duell, die schon in der Renaissance reichlich ist, wird geradezu elephantös während des Zeitalters des Barock {durante l´età barocca} , vor allem seitdem verschieden europäische Herrscher {varii sovarni europei} sich daran machten {si dettero a} , die Duelle unter mehr oder weniger strengen Strafen zu verbieten. Aber es scheint nicht, daß {Ma non sembra che..} Vico von dieser Literatur eine tiefere Kenntnis gehabt habe / hat /// Aber offensichtlich hat Vico von dieser Literatur keine tiefere Kenntnis gehabt. (¾Wenigstens geht er, wenn er diese oder jene Tatsache {dato di fatto} erwähnt, fast nie über die {quelli} Sammlungen von Ducange, ad v. duellum, und von Hofmann, ad vv. duellum und monomachia (II, 115 und II, 204-205) hinaus. Zu erwähnen ist {Utile poi ricordare che} , daß das achtzehnte {das achtundzwanzigste} Buch von De l´esprit des lois von Montesquieu zum großen Teil den ~~gerichtlichen Kämpfe {ai combattimenti giudiziari} {RTF-KOMM-Montesquieu} des Mittelalters gewidmet ist.  ¶  Nach der communis opinio des sechzehnten-siebzehnten Jahrhunderts, der auch Montesquieu anhängt (XVIII, 17 {XXVIII, etwa 18 ff}) , hätte es das Duell als ~gerichtlicher Kampf / Gerichtskampf /Rechtskampf nicht vor den ersten Jahren des Mittelalters gegeben, in denen nach und nach die verschiedenen barbarischen, im § 961 erwähnten Gesetzgebungen es kodifiziert hätten: obwohl diese eine alte Gewohnheit germanischer Völker als Vorbild genommen hätten {avrebbero esemplato...} , die, nach den Worten von Velleius Paterculus {kl. Pauly, Velleius (Gentilname) 2. (* ca. 20. v.Chr.)), s. Komm zu § 97}II, 118, gewohnt waren «armis lites suas decernere». Im Gegensatz dazu geht Vico von dem zu seinen Zeiten völlig neuen Prinzip aus, das dann communis opinio wurde erst dach den Forschungen des XIX Jahrhunderts sowohl über die Ordale bei den Indianern und anderen alten Völkern wie bei den lheitigen Wilden: von dem Prinzip nämlich, daß als Gottesurteil das Duell eine rudimentäre Form des [gerichtlichen] Prozesses ist, die , repus ipsis dictantibus {Vicos in DU von Pomponius übernommene Formel}, bei allen barbarischen Völkern. (NICOLINI II, 64/65)