§ 962 - N I C O L I N I

«Man glaubte von der ersten Barbarei nicht, daß sie die Zweikämpfe veranstaltet habe, weil keine entsprechenden Zeugnisse auf uns gekommen sind» müßte in dem eingeschränkten Sinn zu verstehen sein, daß, während Vico schreib, man noch nicht aus Dokumenten wußte {non si conoscesse} , daß die gerichtlichen Zweikämpfe und andere Formen von Ordalen {di ordalia} auf das fernste Altertum zurückgehen. Denn was den Zweikampf /das Duell im allgemeinen angeht, dürfte es unmöglich {parebbe impossibile (Konditional!)} sein, daß Vico, der seinen Pufendorf studiert hatte, jene Stelle in De iure naturali et gentium (VIII, 4, 8) nicht gewußt oder vergessen hätte {ignorasse o dimenticasse} {versuchs mal mit Konj. Perfekt}, wo anläßlich der «duellorum antiquitas et, quo fonte ea sint orta», unter anderem erwähnt wird, was Diodorus Siculus, V, 28, vom Brauch der gallischen Völker erzählt, sogar ihre Tafeldiskussionen auf dem Kampfplatz {sul terreno} zu beenden. {aber Vico setzt Dokumente, die ihn hier nicht interessieren, gegen Beweise aus der Natur der allerersten Menschen}  ¶  Zu den «Polyphemen Homers» § 296; zum wiederholten Hinweis auf Aristoteles {per l´iterato rimando ad Aristotele} 269-70; «und wir haben es soeben von der alten römischen bewiesen», 960. (NICOLINI II, 70)