§ 983 - N I C O L I N I
Zu den «nackten Besitzrechten -
nude possessioni», die die XII Tafeln nicht kannten und zu den Ersitzungen
{usucapioni} der heroischen Zeiten, § 638, mit der Anmerkung
{aggiugnendo} , daß im Zusammenhang mit letzteren
{a proposito di queste ultime} Vico gegen Grotius II, 4, 12 und 13 und Pufendorf IV, 12 polemisiert.
¶ Als «Dominii adiectio»
{Berger: Adiectio = a higher bid at an auction; C. 10.3} hatte Modestinus die Ersitzung /Usukapio in
Dig. XLI, 3,3 definiert; «dominii adeptio»
{adiectio (dem 'Träger'`(substare) etw. 'anhängen'?) - adeptio (Erlangung) = CP-relevant?} Ulpian,
Frag. XIX, 8. Und Pufendorf IV, 12, 2 hatte, obwohl der der Unterscheidung kein Gewicht beimaß (die Cujas [Cuiacius]
{P.G.Stein, S. 127} zu eliminieren vorgeschlagen hatte, indem er die Stelle des Modestinus nach der des Ulpian emendierte), nicht versäumt, sie aufzuzeichnen /hervorzuheben
{di notarla} .
¶ Der Prätor «erkannte außergerichtlich
{conosceva estragiudizialmente delle..} » über die Besitzrechte
{possessioni} in dem Sinne, daß seine ~Konzession /Gewährung
{concessione} des Interdikts
Uti possidetis und irgend eines anderen Interdiktes zum Schutz des Besitzes //und irgend eines anderen ~tutelarischen Interdikts des Besitzes // und irgend eines anderen, den Besitz schützenden Interdiktes
{e di qualunque altro interdetto tutelatore del possesso} nicht etwa ein prozessualer /verfahrensmäßiger /juristischer /gerichtlicher Akt war, sondern ein administrativer und ~des /~nach
imperium {e di imperium} //des «Imperiums» //// ein administrativer Akt der Reichsgewalt /Staatsmacht// ein administrativer Akt
de imperio war // ein administrativer und staatlicher war. (NICOLINI II, 79)