§ 984 - N I C O L I N I

Vico hat öfters (z.B. in den §§ 266 und 490) von den verschiedenen Formen des Eigentums gesprochen {ha discorso} , aber meistens als Triade. Jedenfalls ist die Vierteilung in bonitarisches Eigentum, quiritisches, vorzüglichstes {B/F «optimal»} und ziviles ganz seine eigene. In den Quellen und nach Schulgebrauch wurde stattdessen eine Zweiteilung praktiziert {e nell´uso delle suole si procedeva, invece, per diadi} : bontarisches und quiritisches /quiritarisches {in bezug auf Folgendes doch umgekehrt?; quiritarisch = Eigentum der Vollbürger, cives; Vico: bonitarisch = natürlich; siehe etw. weiter unten}, vollständiges und weniger vollständiges {pieno e meno pieno} , ziviles und natürliches, usw. //// weniger vollständiges /volles und vollständiges /volles, natürliches und ziviles. Vgl. Heinecke, Elementa iuris civilis secundum ordinem Pandectarum II, 79-81 und VI, 161, ed.cit., pp. 159-60 und 533-34.  ¶  Die Unterscheidung zwischen «dominium ex iure quiritum» und dem {ROM_LAW.RTF ->} «in bonis habere» (bonitarisches Eigentum), statt in Rom während der Republik «großenteils» zu «entfallen», entstand erst {sorse proprio negli.. } in ihrer letzten Phase {negli ultimi tempi di questa} als Abschwächung des strengen Zivilrechts {del rigido diritto civile} , das keine anderen Eigentumsformen als das quiritische kannte. Allerdings wußte man das erst mit Genauigkeit {Vero è che ciò non s'è conosciuto con precisione se non dopo...} nach der Entdeckung der Institutiones von Gaius (II, 40). Daß aber andererseits die Unterscheidung zwischen natürlichem und zivilem Eigentum (gleichbedeutend {equivalente a quella tra...} mit der zwischen bonitarischem und quiritischem Eigentum) noch während der Kaiserzeit in Gebrauch war, geht, um nicht andere Stellen zu zitieren, die ebenfalls zu Zeiten Vicos bekannt waren, aus einem Fragment der Res cottidianae desselben Gaius hervor (Dig. XLI, 1, 1).  ¶  Die «ganz anderen Bedeutungen... als [die] gegenwärtig[en]», die «bei ihrer Entstehung» «bonitarisches Eigentum», «quiritisches», «vorzüglichstes» und «ziviles» gehab hätten {avrebbero} , sind rein Konjektur {sono meramente congetturali} .  ¶  Gleichermaßen Konjektur ist, daß die Unterscheidung zwischen quiritischem Eigentum und dem vorzüglichstem schon in der republikanischen Epoche «verdunkelt» worden wäre {fosse già «oscurato»} . In Wirklichkeit nannten die «Juristen der letzten Jurisprudenz», das heißt der letzten oder menshclichen Zeiten (§ 952) oder die Juriskonsulten der klassischen Epoche «ex iure quiritum» jenes Eigentum, dem, laut Vico, Cicero die Bezeichnung {l´appellativo di..} vorzüglichstes gegeben hat/hätte //gegeben haben soll {avrebbe dato l´appellativo die} (§ 490).  ¶  Zum Hinweis auf die XII Tafeln, insofern sie den Plebejern das quiritische Eigentum gewähren, § 109; zu jenem auf den Zensus als Basis {pianta} der Volksfreiheit, das heißt als das, was er erst zu Zeiten von Quintus Fabius {Maximus} geworden sei {sarebbe divenuto} , §§ 619 ff.  ¶  Zu den zwei berühmten Satzungen Jurstinians vgl. Cod. VII, 25 1 und VII, 31, 1. Aber in der juristischen Terminologie blieb sicher/ zwar {sì} der Ausdruck «dominium civile» [erhalten], sicher aber nicht der andere «dominium optiumum», den jene sich nie zu eigen gemacht hatte. (NICOLINI II, 79/80)