§ 985 - N I C O L I N I

«Wahrung der Stände» ist geichbedeutend mit «Verteidigung der aristokratischen Regierungsform {regime} », oder, was auf das gleiche hinausläuft, mit dem Widerwillen {riluttanza} , den Nichtadligen die zivilen /bürgerlichen und politischen Rechte zu gewähren /konzedieren. Vgl. § 586.  ¶  Zur «politischen Eifersucht» Junos, §§ 511 und 513.  ¶  «daher kamen bei den Völkern erst späte die Gesetze über Testamente auf»: vgl § 992.  ¶  Von Tacitus, siehe Germ. 20 (und vgl. § 992).  ¶  Zum Hinweis auf Agis, § 592: siehe zugleich {altresì} 1365.  ¶  Zu «Auspicia incommunicata plebi sunto», 653.  ¶  Die «öffentlichen bürgerlichen Rechte» sind die politischen Rechte, d.h. im alten Rom die ius suffragii.  ¶  Zum Hinweis auf die «Eheschließung, die väterliche Gewalt» usw., § 110 und 598.  ¶  Mit der Rede //dem Diskurs über die mit den XII Tafeln kodifizierten «Gesetze über Testamente» will Vico sich zuvörderst auf das Fragment «Uti legassit super penuia tutelave suae rei, ita ius esto» beziehen, das von ihm so oft zitiert wird (z.B. im § 513).  ¶  «in der elften Tafel, in einem einzigen Abschnitt als eine gänzlich aristokratische gestalten»: indem sie {wer ist hier und bei Vico Sujekt? die adornatori?, die XII Tafeln? Die adornatori entsprechend dem folgenden Satz («sagen sie doch») bei Vico und bei Nicolini} die Auspizien mit allem, was von ihnen abhängt allein den Patriziern reservieren {col riserbare gli auspici e le loro dipendenze} , bekräftigen sie wieder {vengono a riaffermare} , daß noch zur Zeit der XII Tafeln die römische Republik streng aristokratisch war.  ¶  Daß in den beiden letzten Tafeln «einige alte Bräuche der Römer Gesetz wurden», hat, wenigstens zu Zeiten Vicos, kein «Ausschmücker» oder Kommentator der XII Tafeln behauptet. Vielmehr hatte es in der Seconda risposta al «Giornale de´ letterati (1712) Vico selbst behauptet {Lo aveva asserito bensì, nella... , proprio il Nostro} (Opp. I, 234), gegründet wahrscheinlich auf der irrtümlichen Interpretation zwei Stellen von Dionysios von Harlikarnaß, die Jacques Godefroi in den zitierten Fontes (Probationes, p. 22) angeführt hatte: in diesen beiden Stellen wird erzählt, daß ziemlich viele {parecchie} vaterländische {patrie} Gesetze und Gewohnheiten nicht in die letzten beiden, sondern in die ersten zehn Tafeln eingearbeitet /eingeschmolzen wurden {vennero rifuse non nelle...} , und es wird diesbezüglich {al riguardo} eine Bestimmung {disposizione} der vierten zitiert. Ganz im Gegenteil {Per contrario} vermuteten die genannten Ausschmücker, gestützt auf den traditionellen Bericht - nach dem zu den ersten zehn Tafeln, von den ~Zenturiatskomitien {dai comizi centuriati} 450 v.Chr. gebilligt, das Jahr danach die zwei letzten hinzugefügt worden wären (Livius III, 34 und 37) - , daß letztere jeweils Supplemente zu den Tafeln I-V und VI-X wären. Siehe die Sinopsis et oeconomia XII Tabularum , die Jacques Godefroi seiner Rekonstruktion [~~der XII Tafeln] vorausgeschickt hatte, und vgl. hier weiter unten {appresso} § 1429. (NICOLINI II, 80/81)