§ 988 - N I C O L I N I

Zu den gesetzlichen, «vom Zwölftafelgesetz vorgeschriebenen» Erbfolgen» erinnere man das Fragment: «Si intestato moritur, cui suus heres nec escit {(vorhanden) ist}, agnatus proximus familiam habeto: si agnatus nec escit, gentilis familiam heres nancitor {erreichen, erlangen}» (Godefroy, Fontes tab. V, und vgl. Probationes, pp. 85 sqq.).  ¶  Obwohl heute [noch] diskutiert wird, ob der ursprüngliche Pactum legis salicae - später verbessert /emendiert von Chlodwig selbt, von Childebert, Chlothar, Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen {Clodoveo, Childeberto, Clotario, Carlo Magno, Lodovico il Pio} - im ersten Fall von Chlodwig oder seinen Vorgängern {Vater = Childerich} kompiliert wurde, im zweiten, ob vor oder nach der Konversion des Königs zum Christentum (496), neigt man dazu {si propende a} , ihn für später als 484 und für früher als 496 zu halten. Zu Zeiten Vicos jedoch, in denen sich dazu eine berühmte Polemik zwischen Leibniz und ~~Nikolaus /Niklas Hieronymus Gundling {Nicola Girolamo Gundling} (1671-1729) entwickelte, war die vorherrschende Meinung, daß er in Germanien /Deutschland abgefaßt wurde, [und zwar] lange bevor die Franken sich auf Initiative der fabelhaften Visogast, Bodogart, Salogast und Vindogast {Visogasto, Bodogarto, Salogasto, Vindogasto} {HerderLex, EncBrit: nix} an die Eroberung Galliens machten {movessero alla conquista} , und natürlich nicht in Latein sondern in Altdeutsch /in altem Deutsch {in tedesco antico} . Vgl. Heinecke, Historia iuris II, 1, 8, p. 200.  ¶  In der hinzugefügten, nicht klaren Klammer {«(weshalb dasselbe...)»} will Vico, wie der explizitere § 992 zeigt, die nicht nur nicht auf den Quellen fußende, sondern im Gegensatz zu der Koexistenz so vieler anderer barbarischer Gesetze des hohen Mittelalters stehende Vermutung formulieren, daß das salische Gesetz, und in besonderem Maße das Erbfolgerecht {il diritto successorio} ursprünglich {fosse in originie} von allen ersten europäischen Nationen {in tutte le principali nazioni europee} befolgt wurde. Was dann die fortdauernde Geltung {persistenza} der Bestimmungen {disposizioni} dieses Gesetzes in Frankreich und in Savoyen angeht, s. Bodin, op. cit., VI, 5 (französischer Text, p. 1012; lateinischer Text, p. 1166); und vgl. Vico, Opp. VI, 305.  ¶  Zum Hinweis auf Baldus und den ganzen Rest des Abschnittes vgl §§ 657 und 990. (NICOLINI II, 83/84)