§ 1002 - N I C O L I N I

Kaum denkbar ist, daß {Non è in alcun modo supponibile, che...} Vico als Neapolitaner keine Kenntnis gehabt hätte von Dell´uso ed autorità della ragion civile nelle privincie dell´impero occidentale dal dì che vennero inondate da´barbari sino a Lotario II (Napoli, 1722) seines Landmannes Bekannten {corregionale e conoscente} Giovan Donato d´Asti da Bagnoli Irpino (1673-1742). In diesem Buch wurde zum erstenmal versucht, der alten Legende den Garaus zu machen // die alte Legende unglaubwürdig zu machen, daß das justinianische Recht, im Westen völlig vergessen, erst dann wieder zu neuem Leben erwacht sei, nachdem 1134 die Pisaner, als sie Amalfi plünderten, dort den besten Kodex der Pandekten wiedergefunden hätten, der nach der Stadt, wo er immer noch aufbewahrt wird, unter dem Namen «Florentinischer» bekannt ist (s. schon § 999). Denkbar ist eher {è da credere piuttosto} , daß ähnlich wie Giannone, Brenckmann und andere Gelehrte {studiosi} der Zeit, Vico es vorzog, der /einer Tradition teilweise /in Teilen {partialmente} treu zu bleiben, welcher der [endgültige] Todesstoß {il colpo di grazia} erst mit der Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter von Savigny (1815 ff.) versetzt werden wird. Bemerkenswert [ist] auf jeden Fall, daß - während in De uno (vor dem Buch von Asti erschienen) die Wiedergeburt des justinianischen Rechts genau dem sogenannten Wiederfinden der florentinischen Pandekten zugeschrieben wurde - hier, in der letzten Neuen Wissenschaft, eine gewisse Einwirkung des nämlichen D´Asti {del medesimo D´Asti} zu bemerken ist, indem /wo {qui..., ove..} jene Wiedergeburt, mit viel größerer Wahrheit, als offensichtliche /natürliche {ovvio} Konsequenz der Rückkehr zu einer Mentalität, zu einer Kultur, zu einem politischen und sozialen Leben präsentiert wird, die besser mit einem von der natürlichen Billigkeit inspierierten Recht wie dem justinianeischen harmonisiert. Vielleicht [aber] sagte Vico am Ende {finì col dire cosa diversa da quella che voleva} etwas anderes als er wollte. Vielleicht auch erinnerte er sich schlecht an jene Verordnung {disposizione} der Lex romana wisigothorum (506 von Alarich II für seine römischen Untertanen kompiliert) , mit der bei Strafe der Enthauptung oder der Konfiszierung der Habe {pena la testa o la confisca dei beni} verboten wurde {veniva prohibito}, nicht etwa sich auf das römische Recht allgemein zu berufen, von dem doch das Breviario des Alarich durchsetzt war {del quale appunto era contesto il...} , sondern sich, ähnlich wie es Justinian 533 hinsichtlich der Pandekten in Kraft setzen wird /~verbieten wird {sancirà} , auf juristische Normen, die nicht im Breviarium selbst enthalten waren. Vielleicht schließlich brachte er diese Anordnung mit der anderen analogen der Lex wisigothorum roccensvinthiana durcheinander //... verwechselte ... {contaminò; wohl im Sinne von : vermischen, ungetrennt aus beiden schöpfen} , publiziert 654 und die, den Römern und den Visigothen gemeinsam, das Breviario ersetzte /abschaffte {abrogò} , in der aber die Strafe für denjenigen, der sich auf andere Gesetze berief, rein pekuniär war {ma nella quale la pena sancita contro chi allegasse leggi diverse}. {Zerreiß das Ganze:} ...der Lex.... Dieses Gesetz war 654 publiziert worden. Es galt für Römer und Visigothen gemeinsam und in ihm war die Strafe für die Berufung auf andere Gesetze rein pekuniär. {Das war wieder ein Nicolinisches Füllhorn an Lesefrüchten, die er alle als irgendwie von Vico angebissen präsentiert} . Indem Vico hinzusetzt {nel soggiungere} , daß «in /// {mach´s mal anders:} «In Italien betrachteten es die Adligen immerhin als Schande, ihre Angelegenheiten nach den römischen Gesetzen zu regeln, und erklärten sich den langobardischen unterworfen»: damit interpretiert Vico auf seine Weise die Bekenntnisse {professioni} «nach römischen Gesetz zu leben» oder «nach longobardischem {longobardica} », die auch im südlichen Italien bei den öffentlichen und privaten ~Rechtsakten {nebli atti pubblici e privati} üblich waren. Jedoch {Che anzi «vivere...»...} war «nach römischen Gesetz /Recht {legge} zu leben» so wenig Grund zur Schande {motivo di vergonga} , daß im Kapitel 153 des Ediktes von ~Liutprando erwänt wird, daß die Prister, auch wenn sie langobardischer Nationalittüä waren, ihre Gesetz zugunsten des römischen aufzugeben pflegten {solvano} : was, «honore sacerdotii {um der Ehre des Priestertums willen?} » im sehnten Jahrhundert geradezu {adirittura} obligatorisch wurde.  ¶  «übten weiterhin {«weiterhin» = aus dem Imperfekt praticavano gezogen} einige römische Rechte als Gewohnheitsrechte»: Anspielung auf das gemeine /vulgäre {volgare} römische Recht, das sich besonders in den Provinzen herausgebildet hatte.  ¶  Die [anderen] «Gesetztessammlungen {«Gesetzessammlung des Justinian»: so auch W(760)} - i corpi» des weströmischen Rechts außer der Justinianischen {diversi dal..} oder dem Corpus iuris civilis sind der theodosianische Kodex und die verschiedenen römischen Gesetze[ssammlungen] {leggi} der Barbaren: jene des oströmischen Rechts außer {diversi di} den Basilisken sind die anderen Kompilationen der byzantinischen Kaiser und vor allem von {ENCYBRI.RTF ->} Basilius dem Makedonier: Prochiron, Epanagoge, usw.  ¶  Eigentlich {propriamente} sagt Grozius, op. cit., Prolegomena, 1, daß die römischen Gesetze das Zivilrecht als Antonomasie sind {per antonomasia}  ¶  Vgl. schließlich § 1372. (NICOLINI II, 96/97)