§ 1015 - N I C O L I N I
Bodin nimmt keine «Familien nur aus Nachkommen» an; er spricht nur von Gewalt, nicht auch von Betrug; und was die Gewalt angeht, die laut Vico die Nachkommen
{H/J} /Söhne
{W} /Kinder
{B/F} {figliuoli} gegen ihre Vätern geübt hätten, so führt der französische Staatsmann
{lo statista francese} den Ursprung der herrschaftlichen Monarchien //der ~~feudalen Monarchie
{delle monarchie signorili} {Bodin: «monarchie seigneuriale», s. Nico zu § 1017} auf die Gewalt zurück, die ehrgeizigere und aufrührerische
{che p.più ambiziosi e turbolenti} patresfamilias gegen andere
patresfamilias angewandt hätten (vgl. §§ 1010 und 1012).
¶ Tatsächlich sind für Bodin die ursprünglichen Monarchien jene, die er «herrschaftlich»
{signorile} nennt
{seigneuriales} (vgl. oben § 663). Trotzdem trifft Vico das Richtige //ins Schwarze , wenn er sie als «ruchlose Tyranneien» definiert
{Pure il Vico coglie giusto definendole..} . Denn es gibt keinen wesentlichen Unterschied zwischen der
{Giacché non corre alcuna differenza sostanziale tra...} sogenannten ~~herrschaftlichen Monarchie // ~~feudalen Monarchie
{monarchia signorile} {s.o.}, die von Bodin als eine definiert wird
{definita dal Bodin quella} , in der der Monarch als Herr /Gebieter
{padrone} über die Personen und die Güter der Unterworfenen, sie regiert wie der
paterfamilias seine Sklaven; und der sogenannten typrannischen Monarchie, in der, nach demselben Bodin, der Tyrann die freien Personen ausnutzt /mißbraucht
{abusa delle..} , als ob sie Sklaven wären, und ihre Güter, als ob sie ihm gehörten (
De rep. II, 2)
{RTF-KOMM KM, mini}.
¶ Nicht über die übermäßige Strenge der Gesetze, sondern über die Gesetze im allgemeinen //überhaupt
{in genere} läßt die Tradition //die Überlieferung die jungen römischen Patrizier nach der Verjagung der Tarquinier klagen (Livius II, 3).
¶ «wie die milden [Gesetze] den demokratischen Republiken» usw.: man bedenke den Grundsatz lxvii zusammen mit dem lxviii (§§ 242-23).
¶ «So sehr war das römische Königreich ein monarchisches!» usw: vgl §§ 662-65,
¶ Vgl. schließlich
{per ultimo} § 1379. (NICOLINI II, 102)