§ 1015 - N I C O L I N I

Bodin nimmt keine «Familien nur aus Nachkommen» an; er spricht nur von Gewalt, nicht auch von Betrug; und was die Gewalt angeht, die laut Vico die Nachkommen {H/J} /Söhne {W} /Kinder {B/F} {figliuoli} gegen ihre Vätern geübt hätten, so führt der französische Staatsmann {lo statista francese} den Ursprung der herrschaftlichen Monarchien //der ~~feudalen Monarchie {delle monarchie signorili} {Bodin: «monarchie seigneuriale», s. Nico zu § 1017} auf die Gewalt zurück, die ehrgeizigere und aufrührerische {che p.più ambiziosi e turbolenti} patresfamilias gegen andere patresfamilias angewandt hätten (vgl. §§ 1010 und 1012).  ¶  Tatsächlich sind für Bodin die ursprünglichen Monarchien jene, die er «herrschaftlich» {signorile} nennt {seigneuriales} (vgl. oben § 663). Trotzdem trifft Vico das Richtige //ins Schwarze , wenn er sie als «ruchlose Tyranneien» definiert {Pure il Vico coglie giusto definendole..} . Denn es gibt keinen wesentlichen Unterschied zwischen der {Giacché non corre alcuna differenza sostanziale tra...} sogenannten ~~herrschaftlichen Monarchie // ~~feudalen Monarchie {monarchia signorile} {s.o.}, die von Bodin als eine definiert wird {definita dal Bodin quella} , in der der Monarch als Herr /Gebieter {padrone} über die Personen und die Güter der Unterworfenen, sie regiert wie der paterfamilias seine Sklaven; und der sogenannten typrannischen Monarchie, in der, nach demselben Bodin, der Tyrann die freien Personen ausnutzt /mißbraucht {abusa delle..} , als ob sie Sklaven wären, und ihre Güter, als ob sie ihm gehörten (De rep. II, 2) {RTF-KOMM KM, mini}.  ¶  Nicht über die übermäßige Strenge der Gesetze, sondern über die Gesetze im allgemeinen //überhaupt {in genere} läßt die Tradition //die Überlieferung die jungen römischen Patrizier nach der Verjagung der Tarquinier klagen (Livius II, 3).  ¶  «wie die milden [Gesetze] den demokratischen Republiken» usw.: man bedenke den Grundsatz lxvii zusammen mit dem lxviii (§§ 242-23).  ¶  «So sehr war das römische Königreich ein monarchisches!» usw: vgl §§ 662-65,  ¶  Vgl. schließlich {per ultimo} § 1379. (NICOLINI II, 102)