§ 1023 - N I C O L I N I

Zu den «binnenländischen heroischen Kolonie :colonie eroiche mediterranee» §§ 560 und 595; «solange sie sich von ihren Senaten lenken ließen», 945; zum Hinweis auf das «natürliche Recht der menschlichen Völker» 569 und 990; zur dann folgenden Parenthese, 582.  ¶  Nicht unter Antoninus Pius, sondern 212 unter Caracalla - Ulpian und die anderen Juriskonsulten der Zeit nennen ihn «imperator Antonius» oder «Antonius magnus» oder «divus Antonius»: daher die leichte Verwechslung, die schon in den Novellen Justinians (78,5) begonnen hatte - wurde das römische Bürgerrecht auf alle Untertanen des Reich ausgedeht (vgl § 990); und das sicher nicht wegen des von Vico angenommenen idealistischen Motivs {ist Nivellierung über Flexibilisierung zur Uniformität idealistisch?} , sondern um auch von den Untergebenen in den Provinzen die vicesima hereditatum (eine Erbschaftssteuer von 5%) kassieren zu können. Siehe Ulpian in Dig. I, 5, 17; Xiphilinus, Exerpta Dionis, LXXVII, 9; St.Augustinus, De civ. Dei, V, 17, etc. Aber eher als aus diesen klassischen Quellen schöpfte Vico aus Bodin, I, 6 (p. 83/86), der auch von «Antonius Pius» gesprochen und ebenfalls die Tat des römischen Kaisers mit der Alexander des Großen verglichen hatte, welcher «orbem terrarum civitatem communem, sua vero castra civitatis illius arcem appelabat».  ¶  «das natürliche Recht der Völker» meint hier nicht wie gewöhnlich das internationale Recht, sondern das, was die römischen Juriskonsulten «ius gentium» im ursprünglichen Sinn des Ausdrucks nannten; und die ganze Stelle Vicos muß so verstanden werden, daß mit der oben erwähnten Anordnung Caracallas die Unterscheidung zwischen ius civile als dem besonderen Recht der Römer, und ius gentium als dem besonderen Recht der Provinzen hinfällig wurde, da nun Normen des Provinzialrechts integraler Bestandtteil des römischen bürgerlichen Rechts wurden, das seinerseits ein weltweit gültiges Recht geworden war.  ¶  «weil die Monarchen alle Untertanen durch ihre Gesetze gleichgestellt wollen»: vgl. § 953.  ¶  Zur römischen Jurisprudenz, die in den heroischen Zeiten «ganz auf das Zwölftafelgesetz ausgerichtet war», § 952.  ¶  Von Cicero s. De legg., I, 5: «Non ergo a praetoris edicto, ut plerique nunc; neque a XII Tabulis, ut superiores; sed penitus ex intima philosophia hauriendum iuris disciplinam putas».  ¶  Daß in dem von Salvius Julianus kompilierten Allgemein gültigen Edikt außer den Edikten des praetor urbanus {römischer Stadtpräfekt} auch die der kurulischen Ädile benutzt wurden, wird ausdrücklich von Justinian im fünften Paragraphen des zweiten und dritten Vorwortes zu den Digesten bestätigt. Aber daß Julianus auch die Edikte des praetor peregrinus {qui inter Romanos et peregrinos ius diceret, LANG} und der verschiedenen Statthalter der Provinzen herangezogen hätte, wurde zur Zeit Vicos, wie übrigens auch heute, als eine nur wahrscheinliche Konjektur angesehen, die sich vor allem auf der Tatsache stützt, daß Gaius einen Kommentar Ad Edictum provinciale geschrieben hatte und sich mit dieser Bezeichnung umso wahrscheinlicher auf das Julianische Edikt bezog, als er im Verlauf des Kommentars durcheinander die Ausdrücke «Ait praetor» und «Ait proconsul» benutzte. Vgl. Heinecke, Historia iuris, § 270, ed.cit, p. 129, der sich in diesem Sinne ausspricht, aber zugleich auch die verschiedenen Meinungen derjenigen anführt, die in dem von Gaius kommentierten Edictum provinciale einen vom dem Julianischen Edikt verschiedenen Gesetzestext sahen, wobei einige annahmen, daß er während der Herrschaft von Hadrian (Henry Dodwell {"the historian Henry Dodwell", ein "nonjuror" nach 1688 - EncBrit}), andere zur Zeit eines der beiden Antonii (Ezechiel Spanheim {s. oben § 440; " The study of ancient coins was greatly advanced by the work of the Swiss-born scholar Ezechiel Spanheim (1629-1710) and the Austrian scholar J.H. Eckhel (1737-98)", EncBrit, Classical Scholarship}) erlassen worden sei. (NICOLINI II, 104-6)