§ 1056 - N I C O L I N I

Zu den Asylen der alten Welt §§ 532, 553 usw.  ¶  Der sodann angeführte Grundsatz ist der XXI (§ 177).  ¶  Auch was den Ursprung der kirchlichen Lehen angeht, stimmt Vico mit Giannone überein, der , ausgehend von demselben Prinzip, die bei Vico nicht ausgesprochene, aber in seiner Prämisse implizierte Schlußfolgerung gezogen hatte, daß diese Lehen, weil sie «oblati -für die religiösen Orden bestimmt» waren, keine Konzession von Eigentumsrechten seitens des Herrn an den Vasallen nach sich zogen.  ¶  Wie es eine Übertreibung ist, daß in Deutschland «beinahe mehr geistliche geistliche Herrscher... als weltliche blieben», so gaben sich in Frankreich nicht alle souveränen Fürsten oder großen Feudalherren, sondern nur einige «den Titel von Grafen oder Herzögen und Äbten» (§ 1048). Zu den «Asylen der Starken» der ersten Barbarei, die an hochgelegenen usw. Plätzen entstanden, § 525.  ¶  Zahlreich sind auch im Königreich Neapel die hochgelegenen Ländereien, die im eisernen Zeitalter im schützenden Schatten einer «kleinen Kirche» entstanden: unter anderen fast alle des gebirgigen Cilento, Vatolla einbegriffen, an das Vico vielleich besonders und sicherlich nicht ohne Erinnerung an die langen und zahlreichen Aufenthalte dort während seiner Jugend dachte (Opp. V, Namensindex unter «Vatolla»).  ¶  Die Benediktinerabtei von San Lorenzo d'Aversa wurde 1050 von der «foemina primaria northmanna» Urrifrida gegründet; 1098 gliederte ihr der normannische Fürst von Capua Richard II die Abtei von San Lorenzo di Capua ein, die ihrerseits von den langobardischen Fürsten von Capua Adoara oder Aloara und Landenolfus gegründet worden war; Vico faßt hier eine lange historische Inschrift zusammen, die er um 1730 verfaßt hatte (Opp. VI, 417-18).  ¶  Vgl. schließlich § 1390. (NICOLINI II, 121/22)

ZUSATZ: Vico-Giannone (?) - SN30 p. 440: «Ritornarono l'antiche clientele Romane, e furon dette Commende» ; ZING commenda (1) [da commendare; a. 1498] S.F. 1 Donazione dell'uso di un beneficio ecclesiastico vacante a sacerdote o a laico, che non ne divengono titolari e lo conservano a vita | Assegnazione provvisoria di beneficio.Vgl. Heyse., ad.v. Kommende.