§ 1061 - N I C O L I N I

«Freigelassene - affranchiti» bezeichnet hier wie im § 1017 die von jedweder lehnsrechtlichen Bindung{vicolo feudale} gegenüber den Baronen befreiten Vasallen, die in dergleichen Weise direkt von der Krone abhängig sind, wie im Königreich Neapel die Bürger der sogenannten universitates regiae oder liberae.  ¶  Für eine genaue Darstellung des ricorso im Lauf der Völker hätte Vico in Übereinstimmung mit den von ihm selbst für die Aufeinanderfolge der Regierungsformen aufgestellten Regeln (§§ 925-27) im gegenwärtigen Abschnitt zeigen müssen, daß auch im Mittelalter, nach einer ersten Periode göttlicher oder theokratisch-familialer Regierungen (präkarolingische Epoche) und nach einer zweiten heroischer oder aristokratischer Regierungen oder feudaler Monarchien (karolingische und postkarolingische Epoche), menschliche Regierungsformen entstanden, welche die zwei Stufen der demokratischen Republiken und der eigentlichen oder absoluten Monarchien durchliefen. Dies um so sehr, als eine solche Aufeinanderfolge ihm durch die Geschichte des größten Teils der Städte von Ober- und Mittelitalien gezeigt wurde; denn diese waren während der Periode der feudalen Monarchien ~feudalisiert/~belehnt{infeudate} worden, hatten sich dann zu freien oder demokratischen Kommunen entwickelt, und waren schließlich zu Signorien, d.h. zu mehr oder weniger absolute Monarchien geworden. Fest steht allerdings, daß Vico, obwohl sie ihm nicht unbekannt war (Opp. V, 197), der italienischen kommunalen Bewegung in der Neuen Wissenschaft keine Bedeutung beimißt.  ¶  Statt zu behaupten, daß einzige Pflicht der Untertanen gegenüber dem Monarchen das «obsequium principis» sei, läßt Tacitus Ann. I, 3 [lies:I, 43], wo er die Rede des Germanicus vor den meuternden Legionen wiedergibt, diesen unter anderem sagen: «si legatos senatui, o b s e q u i u m  i m p e r a t o r i, si mihi coniugem et filium redditis» usw. usw.  ¶  Zum «Glauben an eine Verschiedenheit beider Naturen, die eine heroisch, die andere menschlich», § 967 [lies: 1057]  ¶  Was das Wort «Barone» angeht, so schöpfte Vico aus dem Dictionarium feudale von Hotman, ad v. baro (Opera II(2), 911), wo dieser die doppelte Synonymie «barones = optimates» und «baro = mas sive vir» ansetzt., wobei er allerdings vorausschickt, daß nicht in den Büchern De feudis aus dem Corpus iuris civilis, sondern bei einigen barbarischen Schriftstellern der Begriff den bezeichnet, «qui inter nobiles opibus et potentia antecellit, quem ‹satrapem› persae appellabant».  ¶  Zu den «viri», § 657.  ¶  Richtig ist, daß im Spanischen «barón», oder genauer «varón» «Mann -uomo», d.h. «mas» oder «vir» entspricht. Verwunderlich ist allerdings, daß Vico als guter Kenner Dantes, sich nicht in diesem Zusammenhang an «jenen Herrn» erinnert, «der so von Zweig zu Zeige /Mich prüfte... - quel baron che sì di ramo in ramo /Esaminando già tratto m'avea», oder ebenfalls (auch ein passendes Zitat) «den Herren,/ Zu dem sie drunten wallen nach Galizien - il barone /Per cui laggiù si visita Galizia» [Übersetzung Hermann Gemelin], nämlich St. Petrus und Jakobus von Compostella (Paradiso XXIV, 115-16 und XXV, 17-18).  ¶  Zum weiblichen Geschlecht als Symbol der Schwäche §§ 78 und 989. (NICOLINI II, 125/26)