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nachdem jene sie bebaut hatten ; und diese keine
bürgerliche Befähigung hatten,
dieselben zu vindizieren , da traten die
Volkstribunen mit dem Verlangen des
Zwölftafelgesetzes hervor (mit welchem , wie in den
Grundzügen des allgemeinen Rechts ist erwiesen worden , es keine andere Bewandniß hatte als diese), durch welches Gesetz die
Edelen das dominium quiritarium über die Felder den Plebejen zugestanden ; welches bürgerliche Dominium nach dem natürlichen Rechte der Völker den
Fremdlingen ?! überlassen werden kann : und dieses war das
zweite Ackergesetz der alterthümlichen Nationen .
110Sofort, da die Plebejen einsahen, daß sie nicht
ab intestato die Felder ihren Verwandten hinterlassen konnten , weil ihnen abging die
Suität , die
Agnationen , die
Gentilität , unter welchen Bestimmungen damals die
|99| Erbfolgen als gesetzmäßig galten , indem sie keine feierlichen Ehen schlossen ; und auch
testamentarisch darüber nicht verfügen konnten , weil sie kein
bürgerliches Vorrecht hatten ; thaten sie die Forderung der
Adelsehen , das heißt des Rechtes, feierliche Vermählungen abzuschließen , denn das ist die Bedeutung von
connubium ; deren
vornehmste Förmlichkeit die
Auspizien waren , die ein
Eigenthum waren
der Adelichen : welche Auspicien die
große Quelle gewesen sind des
gesammten römischen Privat ,
und öffentlichen Rechtes ; und so wurde von den
Vätern den Plebejen mitgetheilt das Recht der Vermählungen ; welche, als die da nach der Erklärung des
Rechtsgelehrten Modestinus waren
omnis divini , &
humani juris communicatio , worin, und in nichts anderem, die
Bürgerschaftlichkeit besteht , den Plebejen selbst zutheilten das
Bürgerrecht . Von da an trugen nach der Reihenfolge menschlicher Begehrnisse die Plebejen von den Vätern die Mittheilung davon aller
Dependenzen der Auspicien , welche im Bereich des
Privatrechtes lagen , als
väterliche Gewalt ,
Suität ,
Agnationen ,
Gentilität ; und mittels dieser Rechte die
gesetzmäßigen Erfolgen , die
Testamente , und die
Vormundschaften : darauf sprachen sie deren
Dependenzen an
für das öffentliche Recht ; und trugen davon zuerst die Mittheilung des
Imperii durch die
Consulate , und endlich die
Sacerdotien und die
Pontificate , und mit diesen die
Wissenschaft überdem der
Gesetze .
111 Auf solche Weise wußten die
Tribunen |100| des Volkes von der
Basis aus ,
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