[1.FASSG.; VGL. VOLLSTÄNDIGE FASSG. ÜBER MENU IN EINGANGSSEITE UND ZU DEN TEXTBÄNDEN]
nachdem jene sie bebaut hatten ; und diese keine bürgerliche Befähigung hatten, dieselben zu vindizieren , da traten die Volkstribunen mit dem Verlangen des Zwölftafelgesetzes hervor (mit welchem , wie in den Grundzügen des allgemeinen Rechts ist erwiesen worden , es keine andere Bewandniß hatte als diese), durch welches Gesetz die Edelen das dominium quiritarium über die Felder den Plebejen zugestanden ; welches bürgerliche Dominium nach dem natürlichen Rechte der Völker den Fremdlingen ?! überlassen werden kann : und dieses war das zweite Ackergesetz der alterthümlichen Nationen . 110Sofort, da die Plebejen einsahen, daß sie nicht ab intestato die Felder ihren Verwandten hinterlassen konnten , weil ihnen abging die Suität , die Agnationen , die Gentilität , unter welchen Bestimmungen damals die |99| Erbfolgen als gesetzmäßig galten , indem sie keine feierlichen Ehen schlossen ; und auch testamentarisch darüber nicht verfügen konnten , weil sie kein bürgerliches Vorrecht hatten ; thaten sie die Forderung der Adelsehen , das heißt des Rechtes, feierliche Vermählungen abzuschließen , denn das ist die Bedeutung von connubium ; deren vornehmste Förmlichkeit die Auspizien waren , die ein Eigenthum waren der Adelichen : welche Auspicien die große Quelle gewesen sind des gesammten römischen Privat , und öffentlichen Rechtes ; und so wurde von den Vätern den Plebejen mitgetheilt das Recht der Vermählungen ; welche, als die da nach der Erklärung des Rechtsgelehrten Modestinus waren omnis divini , & humani juris communicatio , worin, und in nichts anderem, die Bürgerschaftlichkeit besteht , den Plebejen selbst zutheilten das Bürgerrecht . Von da an trugen nach der Reihenfolge menschlicher Begehrnisse die Plebejen von den Vätern die Mittheilung davon aller Dependenzen der Auspicien , welche im Bereich des Privatrechtes lagen , als väterliche Gewalt , Suität , Agnationen , Gentilität ; und mittels dieser Rechte die gesetzmäßigen Erfolgen , die Testamente , und die Vormundschaften : darauf sprachen sie deren Dependenzen an für das öffentliche Recht ; und trugen davon zuerst die Mittheilung des Imperii durch die Consulate , und endlich die Sacerdotien und die Pontificate , und mit diesen die Wissenschaft überdem der Gesetze . 111 Auf solche Weise wußten die Tribunen |100| des Volkes von der Basis aus , |68|

 



E R S T E S  B U C H 67