[1.FASSG.; VGL. VOLLSTÄNDIGE FASSG. ÜBER MENU IN EINGANGSSEITE UND ZU DEN TEXTBÄNDEN]
der menschlichen Willkühr , von der das
Bewußtseyn des Gewissens ausgeht .
139 Dieser Grundsatz erklärt vermöge seines zweyten Theiles als
Philologen alle
Grammatiker ,
Historiker ,
Kritiker , welche beschäftigt sind mit der Erkenntnis der
Sprachen , und der
Thaten der Völker , sowohl zu
Hause , als da
Sitten sind und
Gesetze , als
auswärts , als da sind
Kriege ,
Friedensschlüsse ,
Bündnisse ,
Wanderungen , und
Handelsverkehr .
140 Eben dieser Satz leget dar , daß
ihres Zieles verfehlt sowohl die
Philosophen , welche ihr Räsonnement nicht durch die
Autorität der Philologen beglaubigt ; als die
Philologen , welche sich
|114| bekümmert , ihre
Autoritäten durch die
Vernunftgründe er Philosophen zu bewähren : hätten sie dies gethan , so würden sie den
Staaten nützlicher geworden seyn , und wären uns
zuvorgekommen,
diese Wissenschaft zu begründen .
141 XI. Der
Menschliche Wille, seiner Natur
höchst schwankend,
findet sich zurecht , und
bestimmt sich nach dem allen Menschen
gemeinsamen Sinn für die
menschlichen Bedürfnisse , oder
Bequemlichkeiten ; welches die
beiden Quellen sind
des Natürlichen Rechts der Völker .
142 XII. Dieser
allem gemeinsame Sinn zeigt sich als ein
Urtheil ohne alle
Reflexion , gemeinschaftlich
empfunden von einem ganzen
Stamme , von einem ganzen
Volke , oder von dem ganzen
Menschengeschlecht .
143 Dieser Grundsatz mit dem nächstfolgenden
Erklärungsatze wird nicht nur eine
Neue Ars Critica liefern
über die Autoren der Völker , unter welchen
um manches mehr als tausend Jahre verrinnen müssen , ehe die
Scriptoren hervorgehen ; über welchen bis jetzt die
Kritik beschäftig war .
144 XIII.
Gleichförmige Ideen bei ganzen Völkern, die untereinander sich
nicht bekannt sind , müssen ein
gemeinschaftliches Motiv des Wahren haben.
145 Dieser Grundsatz ist ein wichtiges
Prinzip , welches
|115| festsetzt, daß der
dem ganzen Menschengeschlecht Gemeinsame Sinnn das
Kriterium sey, welches den
Nationen von der
Göttlichen Vorsehung eingeprägt worden , das
Gewisse in Rücksicht des
Natürlichen Rechts der Völker zu bestimmen ; über welches Gewisse die Völker sich verständigen dadurch , daß sie einsehen
|77|
B E G R Ü N D U N G D E R P R I N Z I P I E N
76