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der menschlichen Willkühr , von der das Bewußtseyn des Gewissens ausgeht .
139           Dieser Grundsatz erklärt vermöge seines zweyten Theiles als Philologen alle Grammatiker , Historiker , Kritiker , welche beschäftigt sind mit der Erkenntnis der Sprachen , und der Thaten der Völker , sowohl zu Hause , als da Sitten sind und Gesetze , als auswärts , als da sind Kriege , Friedensschlüsse , Bündnisse , Wanderungen , und Handelsverkehr .
140           Eben dieser Satz leget dar , daß ihres Zieles verfehlt sowohl die Philosophen , welche ihr Räsonnement nicht durch die Autorität der Philologen beglaubigt ; als die Philologen , welche sich |114| bekümmert , ihre Autoritäten durch die Vernunftgründe er Philosophen zu bewähren : hätten sie dies gethan , so würden sie den Staaten nützlicher geworden seyn , und wären uns zuvorgekommen, diese Wissenschaft zu begründen .
141    XI.      Der Menschliche Wille, seiner Natur höchst schwankend, findet sich zurecht , und bestimmt sich nach dem allen Menschen gemeinsamen Sinn für die menschlichen Bedürfnisse , oder Bequemlichkeiten ; welches die beiden Quellen sind des Natürlichen Rechts der Völker .
142    XII.     Dieser allem gemeinsame Sinn zeigt sich als ein Urtheil ohne alle Reflexion , gemeinschaftlich empfunden von einem ganzen Stamme , von einem ganzen Volke , oder von dem ganzen Menschengeschlecht .
143           Dieser Grundsatz mit dem nächstfolgenden Erklärungsatze wird nicht nur eine Neue Ars Critica liefern über die Autoren der Völker , unter welchen um manches mehr als tausend Jahre verrinnen müssen , ehe die Scriptoren hervorgehen ; über welchen bis jetzt die Kritik beschäftig war .
144    XIII.    Gleichförmige Ideen bei ganzen Völkern, die untereinander sich nicht bekannt sind , müssen ein gemeinschaftliches Motiv des Wahren haben.
145           Dieser Grundsatz ist ein wichtiges Prinzip , welches |115| festsetzt, daß der dem ganzen Menschengeschlecht Gemeinsame Sinnn das Kriterium sey, welches den Nationen von der Göttlichen Vorsehung eingeprägt worden , das Gewisse in Rücksicht des Natürlichen Rechts der Völker zu bestimmen ; über welches Gewisse die Völker sich verständigen dadurch , daß sie einsehen |77|

 



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