[1.FASSG.; VGL. VOLLSTÄNDIGE FASSG. ÜBER MENU IN EINGANGSSEITE UND ZU DEN TEXTBÄNDEN]
jenen ,
ihres Lebens Sicherheit ,
halber zu den vorhergenannten ersten Vätern
Geflüchteten ; und für dieses ihre Leben
in der Verpflichtung Aufgenommenen , selbiges durch
Bebauung der Felder gedachter Väter zu fristen .
259 In diesem Verhältnisse finden sich die
ächten Genossen der Heroen ; welche späterhin die
Plebejen der Heroischen Städte wurden , und endlich
die Provinzen der herrschenden Völker .
260 LXXX. Die Menschen gelangen von Natur aus zu dem
Beneficialverhältnisse , sobald sie inne werden, durch selbiges behalten , oder aus selbigem ziehen zu können eine nutzbare , und ansehnliche Summe von Vortheilen : welches die
Benificien sind , die sich im bürgerthümlichen Leben hoffen lassen .
261 LXXXI. Es ist
den Starken eigen , ihre durch
Thatkraft gemachten
Erwerbschaften nicht hinfahren zu lassendurch
Indolenz ; sondern entweder durch
Noth gedrungen , oder um
Vortheils willen davon nachzulassen
ganz allmählich ,
und so wenig als möglich .
262 Von diesen beiden Grundsätzen fließen die
ewigen Quellen der Lehen aus ,
|148| welche mit Römischer Ausdrucksschärfe
Beneficia genannt werden .
263 LXXXII. Unter allen
Alten Nationen finden sich
Clienten , und
Clientelen verbreitet , welche nicht schicklicher können begriffen werden , denn als
Vasallen und
Lehen ; auch finden die
gelehrten Feudalisten keine schicklicheren Römischen Ausdrücke, um sich deutlich zu machen , als
Clientes und
Clientelae .
264 Diese drei letzten Grundsätze mit den zwölf vorhergehenden , vom LXX. an , decken uns die
Principien auf
der Gemeinheiten , die entsprungen aus irgend einer großen
Noth , welche innen auseinander gesetzt wird , an die
Familieväter gebracht durch die
Famuli ; vermöge welcher sie sie von selbst natürlich dazu kamen, sich
aristokratisch zu gestalten : indem die
Väter sich in
Stände vereinigten , um den gegen sie
aufgewiegelten Knechten zu widerstehen ; und so vereint , diese Knechte zufrieden zu stellen , und sie zum
Gehorsam zurückzuführen , ihnen eine Art von
Bauernlehen zugestanden ; & für sich selbst aber ihre
souveräne Familienoberherrlichkeit , ( was nicht anders verstanden werden kann , als unter dem Gesichtspuncte
Adelicher Lehen )
unterworfen sahen der
Souverainen Bürgerthümlichen Oberherrlichkeit ihrer
Regierenden Stände selbst ; und die
|98|