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jenen , ihres Lebens Sicherheit , halber zu den vorhergenannten ersten Vätern Geflüchteten ; und für dieses ihre Leben in der Verpflichtung Aufgenommenen , selbiges durch Bebauung der Felder gedachter Väter zu fristen .
259           In diesem Verhältnisse finden sich die ächten Genossen der Heroen ; welche späterhin die Plebejen der Heroischen Städte wurden , und endlich die Provinzen der herrschenden Völker .
260    LXXX.     Die Menschen gelangen von Natur aus zu dem Beneficialverhältnisse , sobald sie inne werden, durch selbiges behalten , oder aus selbigem ziehen zu können eine nutzbare , und ansehnliche Summe von Vortheilen : welches die Benificien sind , die sich im bürgerthümlichen Leben hoffen lassen .
261    LXXXI.    Es ist den Starken eigen , ihre durch Thatkraft gemachten Erwerbschaften nicht hinfahren zu lassendurch Indolenz ; sondern entweder durch Noth gedrungen , oder um Vortheils willen davon nachzulassen ganz allmählich , und so wenig als möglich  .
262           Von diesen beiden Grundsätzen fließen die ewigen Quellen der Lehen aus , |148| welche mit Römischer Ausdrucksschärfe Beneficia genannt werden .
263    LXXXII.    Unter allen Alten Nationen finden sich Clienten , und Clientelen verbreitet , welche nicht schicklicher können begriffen werden , denn als Vasallen und Lehen ; auch finden die gelehrten Feudalisten keine schicklicheren Römischen Ausdrücke, um sich deutlich zu machen , als Clientes und Clientelae .
264           Diese drei letzten Grundsätze mit den zwölf vorhergehenden , vom LXX. an , decken uns die Principien auf der Gemeinheiten , die entsprungen aus irgend einer großen Noth , welche innen auseinander gesetzt wird , an die Familieväter gebracht durch die Famuli  ; vermöge welcher sie sie von selbst natürlich dazu kamen, sich aristokratisch zu gestalten : indem die Väter sich in Stände vereinigten , um den gegen sie aufgewiegelten Knechten zu widerstehen ; und so vereint , diese Knechte zufrieden zu stellen , und sie zum Gehorsam zurückzuführen , ihnen eine Art von Bauernlehen zugestanden ; & für sich selbst aber ihre souveräne Familienoberherrlichkeit , ( was nicht anders verstanden werden kann , als unter dem Gesichtspuncte Adelicher Lehen ) unterworfen sahen der Souverainen Bürgerthümlichen Oberherrlichkeit ihrer Regierenden Stände selbst ; und die |98|

 



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