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gehen die Völker aus , schreiten fort , und enden nach jener Stuffenfolge , welche begründet wird in diesem II.Buche , wiederkehrt im IV. Buche, , wo wir von der Laufbahn handeln werden , welche die Völker zurücklegen , und mit dem Rücklauf der Menschlichen Dinge im V. Buche.
394    VI.     Der sechste ist ein System des Natürlichen Rechtes der Völker ; dessen Lehre von dem Anbeginn der Gentes , bei denen ihm die Materie anhob , nach einem oben aufgestellten Grundsatze, die drei Hauptschriftsteller, so darüber handeln, Hugo Grotius , Johann Selden , und Samuel Pufendorf hätten anfangen müssen : sintemal sie darin alle drei einstimmig irreten , daß sie selbige angefangen von ihrer zweiten Hälfte , das ist von den letzten zeiten veredelter Nationen , und demnach von Menschen, welche durch ein ganz ausgebildetes Naturrecht aufgeklärt waren ; aus welchen Nationen die Philosophen hervorgegangen sind , welche sich zu der Speculation einer vollkommenen Idee der Gerechtigkeit |241| aufgeschwungen . 395Zuerst irrteGrotius; der da aus derselben großen Liebe , von der Göttlichen Vorsehung abstrahiert ; und erklärt , daß sein System fest stehe , auch wenn alle Erkenntniß Gottes wegfalle : woher denn alle die Ausstellungen , die er bei einer großen Zahl Materien gegen die Römischen Rechtsgelehrten macht , sie ganz und gar nicht treffen , da sie als solche , die als Princip die Göttliche Vorsehung angenommen , und die Absicht hatten, von dem Natürlichen Rechte der Völker zu handeln , nicht von dem der Philosophen , nicht der Moraltheologen . 396Selden dann setzt sie , die göttliche Vorsehung, voraus , aber ohne auch nur ein wenig an die Ungastlichkeit der ersten Völker zu denken , noch an die Scheidung , die das Volk Gottes machte in Hebräer , und Heiden ; noch daran , daß , weil die Hebräer ihr Natürliches Recht aus den Augen verloren hatten in der Dienstbarkeit Aegyptens , Gott es ihnen wieder zuordnen mußte durch das Gesetz , das er Mosen auf dem Sinai gab ; noch ferner daran , daß Gott in seinem Gesetze auch die von der Gerechtigkeit abweichenden Gedanken verbietet , worauf keiner der sterblichen Gesetzgeber je sich eingelassen ; noch endlich an die thierischen Ursprünge , welche hier |151|

 



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